Empfehlung für den Einsatz des Antizyklischen Kapitalpuffers (FMSG/5/2021)

30. Sitzung, 13. Dezember 2021

Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) empfiehlt der Finanzmarktaufsicht (FMA) gemäß § 23a Abs 1 Bankwesengesetz die Festlegung eines Antizyklischen Kapitalpuffers (AZKP) in Höhe von 0 % der risikogewichteten Aktiva. Diese Entscheidung tritt mit 1. April 2022 in Kraft und ist bis auf weiteres im Zusammenhang mit der wirksamen Einführung von immobilienbezogenen Maßnahmen zu betrachten.

Die Entwicklungen des Hauptindikators (Kredit-BIP-Lücke), des zusätzlichen Indikators und weiterer Kennzahlen sind nach wie vor auffällig. So besteht seit dem zweiten Quartal 2020 eine Kredit-BIP-Lücke von mehr als 2 % und würde daher einen AZKP indizieren. Gemäß rezenten Daten hat sich diese Lücke jedoch aufgrund der jüngsten Erholung des BIP von 8,0 % (Daten aus dem ersten Quartal 2021) auf 2,9 % (Daten vom zweiten Quartal 2021) verringert. Darüber hinaus stagniert der zusätzliche Indikator (Kennzahl basierend auf der Aggregation von Indikatoren bzgl. Fehlbepreisung im Finanzsystem, Fehlbepreisung von Risiken, Solidität der Bankbilanzen, Kreditentwicklung, Entwicklung von Immobilienpreisen und dem Leistungsbilanzsaldo) auf einem historisch betrachtet vergleichsweise niedrigen Wert und weist damit auf hohe Fehlbepreisungen im Finanzmarkt, eine ausgeprägte Risikoneigung der Banken und eine hohe Überbewertung von Immobilienpreisen hin. Insbesondere die Risikogewichte von hypothekarisch besicherten Krediten und Unternehmenskrediten sind auf historisch betrachtet vergleichsweise sehr niedrigem Niveau, auch wenn sie zuletzt wieder angestiegen sind. Hinsichtlich Insolvenzen ist durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen eine deutlich Reduktion gegenüber 2019 (prä-COVID) erkennbar. Jüngste Werte deuten jedoch auf eine zunehmende Normalisierung in diesem Zusammenhang hin.

Nach Baba et al. (2020), Drehmann et al. (2011) und Drehmann et al. (2014) besteht keine Mechanik in der Setzung eines AZKP und der Identifikation einer Kredit-BIP-Lücke, insbesondere wenn die Lücke durch einen negativen Konjunkturzyklus ausgelöst wird. Das BIP-Wachstum ist auf Jahressicht vom zweiten Quartal 2020 auf das zweite Quartal 2021 erstmalig wieder um 0,7 % gewachsen, die weitere Entwicklung bleibt jedoch fragil. Daher empfiehlt das Gremium, vorläufig einen AZKP in Höhe von 0 % festzulegen, Es weist allerdings darauf hin, dass das Kreditwachstum im Vergleich zum BIP-Wachstum weiterhin zu hoch ist.

Für die weitere Beurteilung der Notwendigkeit, einen höheren AZKP zu empfehlen, ist wesentlich, ob sich im Zuge der wirtschaftlichen Erholung die Verbesserung der für den AZKP relevanten Indikatoren nachhaltig fortsetzt. Hinsichtlich der unter Beobachtung stehenden Indikatoren sind besonders die Kreditdynamik und die Risikoneigung der Banken, die Entwicklung der Verschuldung von Haushalten und Unternehmen sowie die Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung hervorzuheben. Des Weiteren wird die Wirksamkeit der immobilienbezogenen Maßnahmen zur Reduktion der Risiken aus dem Kreditzyklus zur Beurteilung der Notwendigkeit eines AZKP berücksichtigt.

Es ist damit erforderlich, dass neben der Kredit-BIP-Lücke die oben genannten Indikatoren im Zuge einer wirtschaftlichen Erholung an Bedeutung gewinnen, da sich die Kredit-BIP-Lücke durch das Wirtschaftswachstum zwar schließen kann, Risiken aus dem Kreditzyklus jedoch weiterhin bestehen bleiben können.